München/ Hamburg, 5. August 2019
Der Internationale Verband der Paketer VPR begrüßt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München (BFH), der damit ein Urteil des Finanzgerichts Münster zurückgewiesen hat. Dabei ging es um die Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2016, wonach Finanzämter bei der Berechnung der Gewerbesteuer für die Buchung von Hotelzimmern im Rahmen von Pauschalreisen einen Mietanteil hinzurechnen dürften. Geklagt hatte der Veranstalter Frosch Sportreisen.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung von Frosch Sportreisen – das in dieser Sache von den Steuerexperten Dr. Volker Jorczyk, der auch Vorsitzender des VPR-Steuerausschusses ist, und Dr. Daniel Mohr anwaltlich vertreten werden – bestätigt, wonach die Buchung von Hotelzimmern durch einen Reiseveranstalter keine Anmietung von fiktivem Anlagevermögen, sondern vielmehr echtes Umlaufvermögen und damit keine Grundlage für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung darstellt.
„Der VPR sieht sich durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in seiner Auffassung voll und ganz bestätigt“, sagte VPR-Vizepräsident Franz-Josef Münchrath, der im Präsidium des VPR das Ressort „Recht und Steuern“ leitet. „Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein Erfolg für die gesamte Tourismuswirtschaft. Wir als VPR haben diesen Weg der soliden steuerjuristischen Arbeit stets als den richtigen gesehen und daher unterstützt, wo es in unseren Möglichkeiten stand. Im Namen der Mitglieder des VPR danken wir dem Unternehmen Frosch Sportreisen und seinen Streitführern ganz besonders für das Durchhaltevermögen und ebenso den steuerlichen Sachverstand, sowie der sachbasierten und letztlich erfolgreichen Strategie.“