Überbrückungshilfen II

Entgangene Provisionen und Margen – Erweiterung des Anerkennungszeitraums

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Überbrückungshilfen II den Anerkennungszeitraum für entgangene Provisionen und Margen für die zweite Phase der Überbrückungshilfen erweitert. So werden laut einem Schreiben des Tourismusbeauftragten Thomas Bareiß entgangene Provisionen und Margen für Pauschalreisen, die seit dem 18. März 2020 Corona-bedingt storniert wurden, als förderfähig anerkannt, sofern sie zwischen dem 18. März und 18. September 2020 gebucht wurden oder wenn sie vor dem 18. März 2020 gebucht wurden, einen Abreisetermin nach dem 31. August 2020 gehabt hätten. Für alle diese Corona-bedingt stornierten Reisen gilt, dass die Abreise in diesem Jahr geplant war – also bis zum 31. Dezember 2020. Unerheblich für die Förderfähigkeit ist, wer die Reise storniert hat – der Reiseveranstalter oder die Kunden. Die Anträge für die Überbrückungshilfen II können laut dem Ministerium ab Mitte Oktober gestellt werden. Prüfen sie Ihre Antragsmöglichkeiten zusammen mit Ihrem Steuerberater.

Der Deutsche Reiseverbandes (DRV) hat die neue Regelung begrüßt und mit Blick auf die Zukunft weitergehende Unterstützungen für die Tourismuswirtschaft gefordert. Solche Hilfen seien dringend notwendig, denn die Unternehmen haben kaum etwas zu verkaufen und die Kunden sind verunsichert. Nach wie vor ungeklärt ist laut DRV die Problematik der größeren Mittelständler, sie würden im Augenblick noch durchs Raster fallen und zu wenige Hilfen erhalten. Hier müsse die Bundesregierung zeitnah nachbessern. Der VPR unterstützt diese Forderung des DRV.